Schnelle Hilfe und Entlastung für Angehörige
Die Kurzzeitpflege ist ein Angebot für alte und pflegebedürftige Menschen, die vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können. Sie können für einen befristeten Zeitraum in eines unserer Altenzentren aufgenommen werden.
Entlastung für Angehörige

Eine Kurzzeitpflege kann sinnvoll sein,
- wenn pflegende Angehörige für eine bestimmte Zeit Entlastung brauchen, weil sie selbst krank sind, in Urlaub oder in Kur fahren.
- sich allein lebende ältere Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder alleine versorgen können.
- die häusliche Situation nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht für den Pflegebedürftigen hergerichtet ist.
- pflegebedürftige ältere Menschen testen möchten, ob eine vollstationäre Pflege für sie sinnvoll und wünschenswert ist.
Sie können dann für einige Zeit bei uns „zur Probe“ wohnen.
Allen, die täglich zu Hause von eine:r Angehörigen gepflegt werden oder eine:n Angehörige:n pflegen, raten wir: Scheuen Sie sich nicht, einmal die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Häufig tut ein kurzzeitiger Tapetenwechsel beiden gut - dem Pflegenden ebenso wie dem Pflegebedürftigen.
Wenn Sie als pflegende:r Angehörige:r für die Zeit eines geplanten Urlaubs oder einer geplanten Kur die Kurzzeitpflege der Caritas in Anspruch nehmen möchten, ist es wichtig, sich rechtzeitig um einen Kurzzeit-Pflegeplatz zu kümmern. Das gilt besonders dann, wenn diese Zeit in die Schulferien fällt.
In diesen Einrichtungen
bieten wir Kurzzeitpflegeplätze an:

Wer kann Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzen.